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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats März 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Zusammenveranlagung: Änderung wegen rückwirkenden Ereignisses

2.

Abgabe freiwilliger Steuererklärungen rückwirkend bis 2003 möglich

3.

Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub: Rechtsprechungsänderung

4.

Gesetzliche Kündigungsfristen nach dem EuGH-Urteil

5.

Fahrkostenzuschüsse: Lohnsteuerpauschalierung

6.

Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG verstößt gegen EG-Recht

7.

Gesetz gegen Steuerhinterziehung läuft mangels "Steueroasen" ins Leere

8.

Erbfolgenachweis gegenüber Grundbuchamt bei Vor- und Nacherbefolge

9.

Einspruchsentscheidung durch PC-Fax nur mit elektronischer Signatur

10.

BFH-Entscheidung: Grenzgänger-Besteuerung bei Dienstreisen

11.

Vorsteuerabzug durch Ehegattengemeinschaften

12.

Abzug von Vorsorgeaufwendungen sowie Höhe des Grundfreibetrags

13.

Kapitalertragsteuer: Anforderungen an Bescheinigung bei Leerverkäufen

14.

Verweigerte Zustimmung zur Zusammenveranlagung - Schadensersatzpflicht

15.

Erbrecht - Neuregelungen ab dem 1. Januar 2010

16.

AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage zum Teilwert

17.

Steuerwirksames "Verschieben" des Zuflusses einer Abfindung zulässig



1. Zusammenveranlagung: Änderung wegen rückwirkenden Ereignisses

Einleitung
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines - nur die Verhältnisse eines Ehegatten berührenden - rückwirkenden Ereignisses berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten betrifft.

Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Eheleute A und B erzielten von 1996 bis 1998 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen bezog A sozialversicherungspflichtigen und B sozialversicherungsfreien Arbeitslohn. B gab jedoch an, für sie bestehe als GmbH-Geschäftsführerin eine Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung. Hieraufhin wurde der Vorwegabzug für beide gekürzt. In 2000 wurde erkannt, dass A u. a. von 1996 bis 1998 nicht sozialversicherungspflichtig war. Daraufhin zahlte die Krankenkasse die Beiträge zurück. Entsprechend dem Antrag von A wurden die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 derart geändert, dass der Vorwegabzug nur noch teilweise aufgrund der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der B gekürzt wurde. Einspruch und Klage mit dem Ziel des ungekürzten Vorwegabzugs blieben ohne Erfolg.

Entscheidung
Die Kläger können nach keiner Vorschrift der Abgabenordnung eine Änderung der angefochtenen Bescheide mit dem Inhalt verlangen, dass ihnen der ungekürzte Vorwegabzug zusteht, auch wenn weder bei A noch bei B die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs gegeben waren. Auf die Person des A bezogen durfte das Finanzamt beim Erlass des ursprünglichen Steuerbescheides den Vorwegabzug kürzen. Da mit dem Wegfall der Sozialversicherungspflicht der Grund für die Kürzung des Vorwegabzugs entfallen ist, waren die Steuerbescheide so zu ändern, dass der Vorwegabzug für A in voller Höhe zu gewähren ist. Auf die Person der Klägerin bezogen war das Finanzamt sowohl beim Erlass der ursprünglichen Bescheide, als auch der berichtigten Bescheide nach seinem damaligen Kenntnisstand aufgrund der Angaben in den Steuererklärungen zur Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt. Eine Änderung der Bescheide hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs der B kommt nach keiner Änderungsvorschrift der AO in Frage, da die B ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache trifft, dass für sie keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden.


2. Abgabe freiwilliger Steuererklärungen rückwirkend bis 2003 möglich

Kernproblem
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuer-Veranlagung nur zur Pflicht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Diese Umstände sind in der Praxis häufig anzutreffen. Gängige Beispiele sind andere erzielte Einkünfte von über 410 EUR, bei berufstätigen Ehegatten die Steuerkombinationen III/V, der Erhalt von Lohnersatzleistungen oder die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte. Ist man hiervon nicht betroffen, kann eine Veranlagung beantragt werden (sog. Antrags-Veranlagung). Praktisch sind das Fälle, die nur zu einer Steuererstattung führen können. Früher musste man den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des betreffenden Jahres gestellt haben, sonst war die Steuererstattung verloren.

Weiterentwicklung und Sachverhalt
Wegen der Benachteiligung gegenüber den Pflicht-Veranlagten, deren Verjährung i. d. R. nach 7 Jahren endet, hatte der BFH das Gesetz gekippt. Das veranlasste den Gesetzgeber, mit Wirkung ab 2005 eine Änderung vorzunehmen. Seitdem sind die Fristen angepasst. Für Veranlagungsjahre bis 2004 gab es eine Übergangsregelung. Die Neuregelung war nur anzuwenden, wenn bis zum 28.12.2007 (Gesetzesveröffentlichung) über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war. Im jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall war der erstmalige Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2004 am 7.2.2008 gestellt worden. Die Frage war, wie die Übergangsregelung auszulegen ist, d. h. ob der Antrag bereits am 28.12.2007 vorliegen musste. Zumindest war das vom Gesetzgeber so gewollt.

Entscheidung des BFH
Entgegen der Auffassung des FG und der Verwaltung sieht es der BFH als nicht erforderlich an, dass der Antrag bereits vor dem 28.12.2007 eingegangen sein muss. Die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, andere Fälle auszuschließen, habe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden; der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten sei für die Auslegung ohne Bedeutung.

Konsequenz
Damit ist die Veranlagung vorbehaltlich normaler Verjährungsfristen auch für nach dem 28.12.2007 gestellte Anträge möglich. Für alle Arbeitnehmer bedeutet das: Erklärungen ab 2003 können heute noch abgegeben werden.



3. Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub: Rechtsprechungsänderung

Kernfrage
Wird an eine Dienstreise noch ein privater Urlaub angehängt, stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Kosten für den beruflichen Anteil. Problematisch waren insbesondere Kosten für die Hin- und Rückreise, da diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst waren. Die Finanzämter haben regelmäßig den Abzug mit Hinweis auf das so genannte Aufteilungsverbot versagt.

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte für 4 Tage eine Computer-Messe in den USA besucht und anschließend noch 3 Tage Urlaub dort verbracht. Die den 4 beruflichen Tagen zuzuordnenden Aufwendungen wurden vom Finanzamt zum Abzug zugelassen. Den Kosten für Hin- und Rückflug wurde hingegen die Anerkennung versagt, da sie auch privat veranlasst gewesen seien.

Entscheidung
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisekosen grundsätzlich zeitanteilig aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Notfalls sind die Anteile zu schätzen. Eine Aufteilung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn eine Trennung nach objektivierbaren Kriterien nicht möglich ist.

Konsequenz
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach hatte er dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen. Steuerpflichtige werden nunmehr Reisekosten in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bringen. Zudem wird das Urteil auch Auswirkungen auf andere gemischt veranlasste Kosten haben.


4. Gesetzliche Kündigungsfristen nach dem EuGH-Urteil

Kernfrage/Rechtslage
Das Zivilrecht enthält eine Regelung, nach der die Bestimmung der gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen von der Betriebszugehörigkeit abhängt. Dabei sind solche Betriebszugehörigkeitszeiten, die vor dem 25. Lebensjahr erdient werden, nicht zu berücksichtigen. Nachdem einzelne Arbeitsgerichte diese gesetzliche Regelung bereits als unvereinbar mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz angesehen hatten, hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Rechtsfrage, ob die deutsche Regelung europäischem Anti-Diskriminierungsrecht zuwider läuft, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hat nun zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.

Entscheidung
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit 18 Jahren in einen Betrieb eingetreten war. Nach 10-jähriger Beschäftigungsdauer wurde ihm gekündigt. Die anzuwendende Kündigungsfrist betrug einen Monat, weil nur 3 Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen waren. Bei voller Berücksichtigung der Beschäftigungszeit hätte die Kündigungsfrist 4 Monate betragen. Der Europäische Gerichtshof sieht hierin eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung, die unangemessen und damit europarechtswidrig ist. Ergänzend stellte das Gericht fest, dass nur nach besonderen beschäftigungspolitischen Aspekten eine derartige Regelung möglich sei. Diese lägen aber nicht vor.

Konsequenz
Mit der Entscheidung ist endgültig die erste zentrale Norm des deutschen Arbeitsrechts dem Diskriminierungsrecht zum Opfer gefallen. Der deutsche Gesetzgeber muss die Kündigungsregelungen und bisherigen Fristen nachbessern. Dies wird bei Arbeitnehmern mit Beschäftigungsbeginn unter 25 Jahren zu verlängerten Kündigungsfristen führen. Konsequent wäre es, wenn der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Fristberechnung auf den ersten Tag der Beschäftigung unabhängig vom Alter abstellt.



5. Fahrkostenzuschüsse: Lohnsteuerpauschalierung

Einleitung
Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen hat, mit einem Pauschalsteuersatz erheben. Dieser ist anzuwenden für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sind Zuschüsse dann geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet sind, entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung.

Sachverhalt
Die Arbeitnehmer der Klägerin erhielten jährlich im November Zahlungen unter der Bezeichnung "Fahrtkostenzuschuss". Diese wurden der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG unterworfen. Unter der Bezeichnung "Fahrtkostenzuschuss" wurde jeweils der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten abzugsfähige Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechnet, ausgezahlt und pauschal versteuert. Der Differenzbetrag zum errechneten Weihnachtsgeld wurde mit der Bezeichnung "Weihnachtsgeld" nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer versteuert. Finanzamt und Finanzgericht verneinten hinsichtlich der als "Fahrtkostenzuschüsse" erbrachten Zahlungen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer, weil sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld erbracht worden seien. Der BFH hob die Entscheidung auf.

Entscheidung
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die von der Klägerin ausbezahlten Zuschüsse nicht zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden seien. Das FG hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Weihnachtsgeld jeweils freiwillig gezahlt worden war, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf bestanden hätte. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen zu treffen haben, ob und inwieweit die von der Klägerin als Weihnachtsgeld erbrachten Sonderzahlungen arbeitsrechtlich geschuldet oder freiwillig waren, um entscheiden zu können, ob die streitigen Zuschüsse zum "ohnehin geschuldeten" Arbeitslohn geleistet worden waren.


6. Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG verstößt gegen EG-Recht

Kernaussage
Die Umschaltklauseln des § 20 Abs. 2 und 3 AStG greifen nur dann, wenn die Betriebsstätteneinkünfte nach Maßgabe von § 7 ff. AStG steuerpflichtig wären (Schlussurteil zum Urteil des EuGH v. 6.12.2007 "Columbus Container Services", C-298/05).

Sachverhalt
8 natürliche Personen sowie eine Personengesellschaft aus Deutschland waren an einer belgischen Kommanditgesellschaft beteiligt. Diese erzielte Einkünfte aus der Verwaltung von Kapitalanlagen und wurde als Koordinationszentrum begünstigt besteuert. Die in den belgischen Betriebsstätten erzielten Einkünfte wurden vom Finanzamt entgegen den Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht freigestellt, sondern in vollem Umfang der deutschen Besteuerung unterworfen. Die ausländische Steuer wurde angerechnet. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage - nach Einholung der Entscheidung des EuGH - ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Entscheidung
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH den Sachverhalt nicht erschöpfend würdigt. Nach seiner Auffassung führen Betriebsstätteneinkünfte passiver Natur nur dann zu einer Besteuerung nach § 20 Abs. 2 AStG, wenn es im Ausland an einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit mangelt. Dies war nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.

Konsequenz
Geht eine Auslandsbetriebsstätte einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit nach - bzw. liegt keine rein künstliche Gestaltung vor - kommt es bei Vorliegen eines DBA mit Freistellungsmethode nicht zu einer Anwendung des Anrechnungsverfahrens.


7. Gesetz gegen Steuerhinterziehung läuft mangels "Steueroasen" ins Leere

Mitteilung des Bundesfinanzministeriums
Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass es derzeit keinen Staat und kein Gebiet gibt, das die Voraussetzungen einer "Steueroase" i. S. d. erst im Jahr 2009 in Kraft getretenen Regelungen (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung) erfüllt. Das Ministerium will künftige Änderungen bekannt geben.

Hintergrund
Die neue Verordnung konkretisiert die Maßnahmen, die nach dem Gesetz gegen Steuerhinterziehung Steuerpflichtigen auferlegt werden, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland als nicht kooperativ gelten. Es sind Auflagen für Unternehmen und Privatpersonen bei Geldtransfers mit Ländern vorgesehen, die als "Steueroasen" eingestuft werden und die in Steuerfragen nicht nach internationalen Standards kooperieren. Deutsche Behörden können dann bei Geschäften mit diesen Staaten eingreifen. Unternehmen verlieren Vorteile, wenn sie Auskünfte verweigern. Bei der Einordnung als "Steueroase" stellt das Bundesfinanzministerium auf die OECD-Standards ab. Nach den Vorschriften gelten Staaten und Gebiete nicht als kooperativ, wenn mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften nach einem Musterabkommen der OECD vorsieht, sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und bei ihnen keine Bereitschaft zur entsprechenden Auskunftserteilung besteht. Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch zu schaffen. Zuletzt haben mehrere als "Steueroasen" kritisierte Länder eine enge Zusammenarbeit auf Basis der OECD-Standards zugesagt. Solche Länder wurden dann von der "grauen Liste" der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gestrichen.

Konsequenz
Derzeit bestehen für Steuerpflichtige keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten.


8. Erbfolgenachweis gegenüber Grundbuchamt bei Vor- und Nacherbefolge

Kernfrage/Rechtslage
Das gerichtliche Eröffnungsprotokoll einer letztwilligen Verfügung kann bei einem notariell beurkundeten Testament oder einem Erbvertrag an Stelle des Erbscheins den Erbnachweis erbringen, wenn der Ausfertigung des gerichtlichen Protokolls in Verbindung mit einer beglaubigten Ablichtung der Verfügung von Todes wegen die Person des oder der Erben zu entnehmen ist. Die Grundbuchordnung zwingt das Grundbuchamt zur Anerkennung eines derart vereinfachten Erbnachweises. Ggf. muss es die vorgelegte Verfügung von Todes wegen selbst auslegen und dabei Rechtsfragen selbst klären. Einen Erbschein darf es nur dann verlangen, wenn Zweifel tatsächlicher Art bestehen. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer jüngeren Entscheidung (im Ergebnis unzutreffend) dargestellt, wann tatsächliche Zweifel den Erbschein erforderlich machen können.

Entscheidung
Zugunsten der Eltern der Ehefrau war ein Grundpfandrecht an einem Grundstück bestellt. Dieses wollten die Eigentümer löschen lassen. Die Eltern der Ehefrau hatten im Jahre 1988 ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden lassen und sich darin gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt. Die Vorerbschaft sollte mit dem Tode des Längstlebenden enden. Die Ehefrau wurde zur alleinigen Nacherbin eingesetzt, ersatzweise deren Kinder zu gleichen Teilen. Der Vater war 1994 und die Mutter 1998 gestorben. Das Grundbuchamt hatte mit der angegriffenen Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins verlangt, weil das notarielle Testament nur Regelungen für den ersten Erbfall nach dem Vater enthalte. Zu Unrecht gab das Gericht dem Grundbuchamt Recht und bemängelte, dass die testamentarische Regelung keine Ersatzerbeinsetzung für den Todesfall des längerlebenden Elternteils beinhaltete. Damit stellte sich das Gericht gegen die eingangs dargelegten anerkannten Grundsätzen. Denn es beschäftigte sich in seiner Entscheidung nur mit den Regelungen der Vor- und Nacherbfolge und übersah, dass eine gesetzliche Auslegungsregel zu dem Ergebnis kommen musste, dass die Einsetzung der gemeinsamen Tochter zur Nacherbin durch beide Eltern zugleich auch die Ersatzerbeinsetzung durch die zuletzt verstorbene Mutter beinhaltete. Es lagen mithin keine tatsächlichen Zweifel (fehlende Testamentsregelung) vor, sondern lediglich ein Problem der Testamentsauslegung.

Konsequenz
Die Entscheidung ist in ihrem Kern unzutreffend. Sie zeigt aber, dass gerade im Hinblick auf die Erbeinsetzung ein Testament eher zu ausführlich als zu knapp gehalten werden sollte, wenn damit die Klarheit der Regelungen nicht zerstört wird.


9. Einspruchsentscheidung durch PC-Fax nur mit elektronischer Signatur

Kernfrage/Rechtslage
Aus ökonomischen Gründen und angesichts moderner Kommunikationsmittel geht auch die Finanzverwaltung dazu über, Benachrichtigungen und Verwaltungsakte mittels Computer-Fax zu versenden. Dabei soll es sich um ein elektronisches Dokument handeln, das Urkundsqualität besitzt. In der Rechtsprechung ist aber nicht abschließend geklärt, ob ein Computer-Fax überhaupt ein elektronisches Dokument ist und ob bei einer Einspruchsentscheidung auf eine qualifizierte elektronische Signatur gegebenenfalls verzichtet werden kann. Das Finanzgericht Köln hatte für eine Einspruchsentscheidung nunmehr zu entscheiden, ob dieser Rechtswirkung beikommen kann, wenn die qualifizierte elektronische Signatur fehlt.

Entscheidung
Das Finanzamt hatte dem Kläger eine Einspruchsentscheidung per Computer-Fax übermittelt. Die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Klage war nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes nicht erhalten zu haben, obwohl das Finanzamt den Sendebericht der Übermittlung per Computer-Fax vorgelegt hatte. Das Gericht urteilte zugunsten des Klägers. Es komme allerdings schon gar nicht darauf an, ob der Kläger das Fax erhalten habe oder nicht. Die Einspruchsentscheidung sei ihm bereits nicht wirksam bekannt gegeben, denn bei der Übermittlung durch Computer-Fax handele es sich um einen elektronischen Verwaltungsakt, der nur dann gültig sei, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde. dies war vorliegend nicht der Fall.

Konsequenz
Eine Benachrichtigung durch das Finanzamt mittels Computer-Fax entfaltet keine Rechtswirkung, es sei denn, sie ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Dies gilt erst recht für Steuerbescheide in Gestalt einer Einspruchsentscheidung. Mit einem Computer-Fax kann auch keine Rechtsfolge in Gang gesetzt werden; insbesondere keine Klagefrist. Das FG Köln ließ die Revision ausdrücklich zu.


10. BFH-Entscheidung: Grenzgänger-Besteuerung bei Dienstreisen

Kernaussage
Grenzgänger werden unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert. Zu diesen Voraussetzungen gehört es, dass sie regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren. Von einer solchen Regelmäßigkeit ist dann nicht mehr auszugehen, wenn eine bestimmte Anzahl von so genannten Nichtrückkehrtagen überschritten wird. Welche Tage als Nichtrückkehrtage zu qualifizieren sind, hat der BFH jetzt in 3 Präzedenzfällen klargestellt.

Sachverhalt
Im ersten Fall ging es um einen Franzosen, der als Außendienstmitarbeiter bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt war. Bedingt durch seine Tätigkeit war er nicht nur am Sitz der Gesellschaft, sondern auch außerhalb der im Abkommen definierten Grenzzone und in Drittstaaten tätig. Der zweite Fall hatte einen ähnlich gelagerten Sachverhalt. Der deutsche Vorstand einer schweizerischen AG unternahm an ca. 60 Tagen im Jahr Dienstreisen. Anders als im Abkommen mit Frankreich, kennt das Abkommen mit der Schweiz keine Grenzzone. Außerdem verdrängt die Grenzgängerregelung in Artikel 15a Schweiz die Regelung zur Behandlung von Bezügen leitender Angestellter in Artikel 15 Abs. 4 DBA. Im letzten vom BFH entschiedenen Fall ging es im Kern um genau dieses Problem. Der in Deutschland lebende Vorstand einer schweizerischen AG begehrte die Besteuerung am Sitz der Gesellschaft nach Art. 15 Abs. 4, welche vom FA wegen regelmäßiger Rückkehr an den deutschen Wohnsitz verweigert wurde.

Entscheidung
Die Grenzgängerregelung des DBA Frankreich wurde durch den BFH auf der Basis einer im Februar 2006 getroffenen Verständigungsvereinbarung ausgelegt. Danach führen auch eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zu einer Nichtrückkehr, soweit der Arbeitnehmer während des ganzen Tages außerhalb der Grenzzone tätig geworden ist. Gleiches gilt für Rückreisetage bei mehrtätigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone. Kurzzeitige Tätigkeiten innerhalb der Grenzzone schließen eine Nichtrückkehr allerdings aus. Reisezeiten zählen dabei nicht zum "Tätigwerden". Sie gelten als bloße Transferzeiten. Das DBA Schweiz wird hier anders ausgelegt. Da es keine Grenzzone kennt, werden eintägige Dienstreisen nicht als Nichtrückkehrtage gewertet. Dies gilt auch für Rückreisetage von mehrtätigen Dienstreisen. Dienstreisen an Wochenend- und Feiertragen werden nach beiden DBA nicht als Nichtrückkehrtage gewertet, und zwar auch nicht bei Geschäftsführern. Maßgeblich sind nach Auffassung des BFH nur die Tage, an denen eine Arbeitsleistung nach Vertrag geschuldet wird. Das gleiche gilt für Krankheitstage. Andererseits werden auch solche Arbeitstage, an denen wegen höherer Gewalt keine Rückkehr an den Wohnort erfolgen kann, als Nichtrückkehrtage qualifiziert. In seiner Entscheidung zum DBA Schweiz stellt der BFH klar, dass die Tätigkeit von leitenden Angestellten als Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft fingiert wird. Dies gelte auch in Bezug auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung, obwohl es nicht eindeutig aus dem Wortlaut in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d) hervorgeht. Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass die Tätigkeit so abgegrenzt ist, dass sie nur Aufgaben außerhalb des Sitzstaates umfasst.


11. Vorsteuerabzug durch Ehegattengemeinschaften

Einführung
Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und er hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Gerade unternehmerisch tätigen Grundstücksgemeinschaften bereiten diese einfachen Grundregeln oft Probleme.

Sachverhalt
Eine aus den Eheleuten A und B bestehende Grundstücksgemeinschaft investierte in ein im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft stehendes Gebäude. A beauftragte die Bauleistungen und die Rechnungen wurden auf A ausgestellt. Die Grundstücksgemeinschaft vermietete das Objekt umsatzsteuerpflichtig und machte den Vorsteuerabzug aus den Investitionen geltend; das Finanzamt versagte diesen.

Neues Urteil
Nach Ansicht des BFH muss eine Grundstücksgemeinschaft, sofern sie Vorsteuern aus Eingangsleistungen geltend machen will, Leistungsempfängerin dieser Leistungen sein. Dies setzt voraus, dass die Grundstücksgemeinschaft die Leistungen selbst in Auftrag gegeben und selbst empfangen hat. Unerheblich ist insoweit, wer zivilrechtlich Eigentümer der bezogenen Leistung wird. Zusätzlich muss die Rechnung auf die Grundstücksgemeinschaft ausgestellt sein, um einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Da beides nicht gegeben war, versagte der BFH im Gegensatz zur Vorinstanz den Vorsteuerabzug.

Konsequenz
Eine Gemeinschaft kann nur dann aus einer Rechnung Vorsteuer ziehen, wenn sie 1. selbst Leistungsempfängerin der abgerechneten Leistung ist und 2. die Rechnung auf sie ausgestellt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn nur einer der Gesellschafter die Leistung im eigenen Namen in Auftrag gibt oder die Rechnung nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist. Dem Vorsteuerabzug steht es allerdings nicht entgegen, wenn ein Gesellschafter bei der Auftragserteilung offen legt, dass er auch im Namen der übrigen Gesellschafter handelt.


12. Abzug von Vorsorgeaufwendungen sowie Höhe des Grundfreibetrags 

Kernproblem
Der BFH hat kürzlich in 3 Urteilen die Verfassungsmäßigkeit einiger ab 2005 geltender beschränkender Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge bei der Einkommensteuer geprüft. Leider - aus Sicht der Steuerbürger - ohne erfreulichen Ausgang.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Der BFH hält an seiner Auffassung fest, dass die im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005 geleisteten Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der Gesetzgeber beurteile auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage als steuerbare Einnahmen. Zwar seien die Altersvorsorgeaufwendungen begrifflich im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen. Diese würden aber durch gesetzliche Sonderregelung den Sonderausgaben zugeordnet, was der BFH für verfassungsgemäß hält. So seien die Aufwendungen ab dem Jahr 2025 grds. in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung hielte einer Überprüfung stand. Zwar seien im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen anzusetzen (um jährlich 2 % bis auf 100 % steigend). Die gesetzliche Neuregelung müsse aber nur gewährleisten, dass auf bereits versteuertem Einkommen beruhende Renteneinnahmen nicht erneut besteuert werden. Dies könne aber erst im Zuflussjahr geprüft werden.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Der BFH hat auch über die Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab 2005 entschieden. Hierzu gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können vorbehaltlich der sog. Günstigerprüfung jährlich mit höchstens 2.400 EUR oder 1.500 EUR abgezogen werden. Dabei habe der Gesetzgeber zu Recht differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein trage oder sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder Beihilfen beteilige. Eine unzureichende steuerliche Freistellung des Existenzminimums sei nach der Entscheidung des BVerfG bis zum 31.12.2009 hinzunehmen. Die übrigen im Gesetz genannten Versicherungsbeiträge berührten nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte auch für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung dienten.

Grundfreibetrag
Die Messgröße des zu berücksichtigenden Grundfreibetrags, der das Existenzminimum freistelle, sei das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu lege die Bundesregierung alle 2 Jahre einen Bericht vor. Im Jahr 2005 habe das sächliche Existenzminimum bei Ehegatten 12.240 EUR betragen. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden, zumal der Grundfreibetrag für Ehegatten im Jahr 2005 mit 15.329 EUR erheblich höher war.


13. Kapitalertragsteuer: Anforderungen an Bescheinigung bei Leerverkäufen

Kernproblem
Das BMF hatte letztes Jahr den mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten Personen (nachfolgend StB/RA) Pflichten auferlegt, soweit es um Anrechnung oder Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer geht, die im Zusammenhang mit über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften angefallen ist. Bei den sog. Leerverkäufen besteht die Gefahr, dass die Kapitalertragsteuer mehrfach ausgewiesen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn ein ausländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in den Verkaufsauftrag involviert ist. In diesen Fällen haben die StB/RA zu bestätigen, dass Ihnen auf Grund des möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien i. S. d. Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe vorliegen. Das BMF hat die Vorgaben jetzt weiter konkretisiert.

Maßgebliche Unterlagen
Grds. sei davon auszugehen, dass die Mandanten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit einem StB/RA nicht verpflichtet sind, etwaige Unterlagen an diese zu übergeben. Maßgebend für den möglichen Einblick seien somit die Unterlagen, die vom Mandanten im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden. Sei der StB mit der Buchführung oder der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragt worden, bestehe für ihn auf Grund dieser Tätigkeit die Möglichkeit, einen vertieften Einblick in die Unternehmensverhältnisse vorzunehmen.

Steuerbescheinigung bis 25.000 EUR und Folgen der Überschreitung
Überschreitet der im Rahmen der Veranlagung anzurechnende Kapitalertragsteuer-Betrag im Zusammenhang mit den Geschäften um den Dividendenstichtag nicht die Höhe von 25.000 EUR, kann sich der Einblick in die Unternehmensverhältnisse allein auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überreichten Unterlagen beschränken. Entsprechendes gilt bei einem Betrag bis zu 100.000 EUR, wenn der Steuerpflichtige mehrere Erwerbe im Veranlagungszeitraum getätigt hat, ohne dass die Erwerbe um den jeweiligen Dividendenstichtag betragsmäßig herausragen. Werden diese Beträge überschritten, sollte der StB/RA durch Anforderung geeigneter Unterlagen in der Weise einen Einblick in die Vermögensverhältnisse vornehmen, als wäre er vom Unternehmen mit der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses oder einer Einnahmen-Überschussrechnung beauftragt worden.

Prüfungspflicht des Unternehmens
Unterliegt das Unternehmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung durch einen Jahresabschlussprüfer, sollte die Bescheinigung regelmäßig durch diesen erteilt werden. Bevor in diesen Fällen der StB/RA eine Bescheinigung ausstellt, hat er sich beim Jahresabschlussprüfer zu erkundigen, warum dieser keine solche erteilt hat. Die Gründe des Jahresabschlussprüfers für die Nichterteilung hat der StB/RA zu vermerken und im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen.


14. Verweigerte Zustimmung zur Zusammenveranlagung - Schadensersatzpflicht

Kernaussage
Auch bei jetzt getrennt lebenden Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gemeinsamer Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gestellt werden. Wenn ein solcher Antrag der steuerlichen Entlastung des Ehegatten dient, kann der andere Ehegatte verpflichtet sein, dem Antrag zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Vermeidung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Durch die Verweigerung der Zustimmung macht er sich schadensersatzpflichtig.

Sachverhalt
Die seit 1997 verheirateten Parteien lebten seit 2000 getrennt und waren seit 2003 geschieden. Der Kläger, ein Arzt, erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 positive Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit. Die Beklagte erwirtschaftete Verluste aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen der in 2000 für das Jahr 1998 abgegebenen Einkommensteuererklärung veranlagte das Finanzamt sie wahlgemäß zusammen und verrechnete die positiven Einkünfte des Klägers mit den Verlusten der Beklagten. Daraus ergab sich ein Erstattungsbetrag von rd. 4.000 EUR. Nachdem die Beklagte später für die Jahre 1998 und 1999 die getrennte Veranlagung beantragt hatte, folgte das Finanzamt dem Antrag und verlangte den Erstattungsbetrag vom Kläger zurück. Durch die getrennte Veranlagung ergaben sich Steuernachforderungen zu Lasten des Klägers; für die Beklagte ergaben sich verbleibenden Verlustabzüge. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte wegen der Weigerung zur Zusammenveranlagung auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG gab der Klage statt; das klageabweisende Urteil des OLG hob der BGH auf und verwies die Sache zurück ans Berufungsgericht.

Entscheidung
Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Daher ist ein Ehegatte verpflichtet, in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der Zustimmende nicht zusätzlich steuerlich belastet wird. Die Zustimmungspflicht eines Ehegatten besteht auch dann, wenn er während des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Haben die Ehegatten mit Rücksicht auf eine geringere Steuerbelastung Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide teilhaben, verwendet, kann nicht einer die getrennte Veranlagung verlangen ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.


15. Erbrecht - Neuregelungen ab dem 1. Januar 2010

Ausgangslage
Am 1.1.2010 ist die Reform des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten, deren wesentliche Inhalte im Bereich des Pflichtteilsrechts liegen, ohne den Pflichtteil abzuschaffen. Die Neuregelungen gelten für jeden Erbfall nach dem 31.12.2009.

Inhalt der Reform
Die wesentlichen Inhalte der Reform sind:

1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe: Anstelle unterschiedlicher Entziehungsgründe wird eine einheitliche Regelung geschaffen, die zudem die Entziehung des Pflichtteils erleichtern soll. Voraussetzung bleibt aber, dass die Gründe im Testament enthalten sind und im Todeszeitpunkt noch vorlagen.

2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht die Gefahr, dass der Erbe wegen eines Pflichtteilsanspruches ein Eigenheim oder ein Unternehmen verkaufen muss, eröffnet die Reform nun die Möglichkeit, dass der Pflichtteil unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben gestundet werden kann.

3. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Bislang löste jede Schenkung, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod vom Erblasser vorgenommen wurde, in voller Höhe Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Nach der Reform reduziert sich der Betrag, der im Rahmen der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden muss, für jedes Jahr, das seit Schenkung vergangen ist, um 1/10. Allerdings gilt bei Schenkungen an Ehegatten weiterhin, dass die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe beginnt.

4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Zukünftig müssen Erben nicht mehr auf eigenes Erwerbseinkommen verzichten, um in den Genuss der gesetzlich vorgesehenen Honorierung von Pflegeleistungen zu kommen.

5. Klare Regelung zum Verhältnis Pflichtteil und Ausschlagung: Bisher war dieses Verhältnis hoch problematisch. Die Reform stellt klar, dass der Erbe entweder seinen belasteten Erbteil annimmt oder die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen kann.

6. Abkürzung der Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen: Erbrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel nicht mehr in 30 Jahren, sondern unterliegen zukünftig der allgemeinen Regelverjährung von 3 Jahren.

Konsequenz
Insbesondere die Reform der Regelungen über die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils sowie die Angleichung der Verjährungsvorschriften an die Regelverjährung dürften neben der nunmehr zeitlich abgestuften Berücksichtigung von Schenkungen in der Praxis die größte Bedeutung erlangen.


16. AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage zum Teilwert

Kernproblem
Wird ein zunächst privat genutztes Wirtschaftsgut (z. B. ein Gebäude) in ein steuerliches Betriebsvermögen eingelegt, so erfolgt diese Einlage zum Teilwert. Der Teilwert ist zugleich die Bemessungsgrundlage für die anschließenden Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung/AfA) im Betriebsvermögen. Eine Sonderregelung (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG) gilt jedoch für solche Fälle, in denen das eingelegte Wirtschaftsgut bereits vorher zum Zwecke der Einkünfteerzielung genutzt und hierauf AfA vorgenommen wurde.

Sachverhalt
Ein Einzelunternehmer betrieb sein Unternehmen in einem Gebäude, das seiner Ehefrau gehörte und das er von dieser anmietete. Die Ehefrau erzielte hieraus zunächst Vermietungseinkünfte. Nach dem Tod ihres Mannes führte sie dessen Einzelunternehmen fort. Das Gebäude wurde dadurch (notwendiges) Betriebsvermögen. Zum Einlagezeitpunkt betrug der Teilwert 820.000 DM. Auf die ursprünglichen Herstellungskosten (417.000 DM) hatte die Vermieterin in den Jahren vor der Einbringung AfA i. H. v. 232.000 DM geltend gemacht. Die Unternehmerin setzte als AfA-Bemessungsgrundlage 588.000 DM (820.000 DM - 232.000 DM) an, das Finanzamt lediglich 185.000 DM (417.000 DM - 232.000 DM).

Entscheidung
Das Finanzgericht und anschließend auch der Bundesfinanzhof gaben der Klägerin Recht. Die BFH-Richter stellten zunächst fest, dass die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ausschließlich eine besondere AfA-Bemessungsgrundlage regelt und keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Bewertung der Einlage. Dies hat zur Folge, dass das Gebäude mit dem Teilwert von 820.000 DM in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Die anschließenden Abschreibungen bemessen sich allerdings nach der reduzierten Grundlage von 588.000 DM. Eine ebenfalls denkbare, abweichende Interpretation der Vorschrift - Einlagewert als AfA-Bemessungsgrundlage, aber Begrenzung des AfA-Volumens auf 588.000 DM - lehnten die BFH-Richter hingegen ab. Eine deutliche Absage richteten sie allerdings auch an die im Streitfall vertretene Berechnung des Finanzamtes. Die Regelung habe ausschließlich den Zweck, Doppelabschreibungen zu verhindern. Ein - vom Finanzamt im Ergebnis gefordertes - Abschreibungsverbot für im Privatvermögen gebildete stille Reserven sei dagegen nicht bezweckt.

Konsequenz
Im Privatvermögen gebildete stille Reserven können bei einer Einlage in das Betriebsvermögen aufgestockt und für Abschreibungen genutzt werden - jedenfalls, soweit nicht vor der Einlage bereits Abschreibungen vorgenommen worden sind. Dies hat der BFH nunmehr ausdrücklich bestätigt. Die Reduzierung der AfA-Bemessungsgrundlage bewirkt, dass der Buchwert durch die AfA nicht bis auf Null reduziert wird, sondern ein "Sockelbetrag" in Höhe der im Privatvermögen vorgenommenen Abschreibungen verbleibt. Dieser Sockelbetrag wirkt sich erst im Falle einer Veräußerung oder Entnahme steuermindernd aus.


17. Steuerwirksames "Verschieben" des Zuflusses einer Abfindung zulässig

Kernproblem
Abfindungen an Arbeitnehmer, z. B. aufgrund betriebsbedingter Kündigungen, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Als "sonstige Bezüge" sind sie in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen.

Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) vereinbarte anlässlich ihrer betriebsbedingten Kündigung im Jahr 2000 mit ihrem Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch, der gemäß Sozialplan zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig war. Kurz vor dem Fälligkeitstermin vereinbarten die Klägerin und ihr Arbeitgeber die Auszahlung der Abfindung in 2 Raten. Die erste Rate wurde im Jahr 2000 ausgezahlt, die zweite Rate im Jahr 2001. Hierdurch sollte eine für die Arbeitnehmerin insgesamt geringere Einkommensteuerbelastung erreicht werden. Die Klägerin erfasste den Restabfindungsbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung 2001. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die gesamte Abfindung im Jahr 2000 zu erfassen sei, da die Klägerin aufgrund der Regelungen des Sozialplans bereits mit ihrem Ausscheiden wirtschaftlich über die Abfindung verfügen konnte.

Entscheidung des BFH
Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin und erfasste den steuerpflichtigen Zufluss der Teilabfindung im Jahr 2001. Zwar sei das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Zufluss der Abfindungszahlungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Abfindungsbetrag voraussetze. Diese ergäbe sich aber nicht aus den Regelungen des Sozialplans, der die Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ausscheidens im Jahr 2000 festlegte. Für die Frage der Vorrangigkeit von Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Regelungen gelte nach herrschender Meinung das Günstigerprinzip. Die Günstigkeit der einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeit ergibt sich im Streitfall aus der von der Klägerin begehrten günstigen steuerlichen Auswirkung. Zudem stellte der BFH noch einmal klar, dass es den beteiligten Parteien freisteht, wie sie den Erfüllungszeitpunkt einer Geldforderung zivilrechtlich und steuerrechtlich gestalten. Dass die Vertragsparteien den Eintritt der Fälligkeit vor dem ursprünglichen Fälligkeitstermin gemäß Sozialplan im Interesse einer günstigeren steuerlichen Gestaltung zeitlich nach hinten verschieben, ist Ausfluss der rechtlichen Gestaltungsfreiheit und stellt regelmäßig keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar.

Konsequenz
Die Argumentation des BFH dürfte auch in den Fällen zu Rate gezogen werden, in denen ähnliche (steuerlich motivierte) Vertragsgestaltungen bislang seitens der Finanzverwaltung mit Hinweis auf steuerlichen Gestaltungsmissbrauch grundsätzlich abgelehnt wurden.



Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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